Offizielles
Offizielle Dokumente zum Verein
Vereinssatzung
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen "Hof Lehnmühle e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in 55444 Schöneberg, Hof Lehnmühle. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Vereinszweck
1.1 Aufgabe des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung der Allgemeinheit durch Weitergabe von Erfahrungen, die im Zusammenhang mit der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise in theoretischer und praktischer Hinsicht gewonnen werden.
1.2 Der Verein will der Allgemeinheit seine Ergebnisse und Erfahrungen als aktiven Umweltschutz darstellen und vermitteln.
1.3 Der Verein ist bestrebt, den Hof Lehnmühle einschließlich seiner Wirtschaftsflächen zu übernehmen sowie durch Zukauf weiterer Wirtschaftsflächen und durch Ausbau der Einrichtungen einschließlich des lebenden und des toten Inventars zur Wirkungsstätte seiner Aufgaben zu machen.
1.4 Der Verein bewirtschaftet den Hof mit Hilfe von geeigneten Landwirten, die den Betrieb unter Beachtung der Satzungsziele in eigener - auch wirtschaftliche - Verantwortung führen und ihn für die ökologischen, sozialen und pädagogischen Vorhaben des Vereins in gegenseitiger Abstimmung zur Verfügung stellen.
1.5 Der Hof soll zu einer Stätte gestaltet werden, in der immer mehr Menschen den ökologischen Zusammenhang von Boden, Pflanze, Tier und Mensch erleben können. Der Verein will möglichst vielen Menschen Hilfestellung leisten zu einem als notwendig erachteten gesellschaftlichen ökologischen Umbruch.
1.6 Die Mitglieder unterstützen die Erfüllung der Satzungszwecke nach ihren Möglichkeiten.
1.7 Bezüglich der Überlassung zur Bewirtschaftung werden gesonderte Regelungen getroffen.
- Zur Verwirklichung der Vereinsaufgaben
- setzt sich der Verein praktisch und theoretisch mit den ökologischen Fragestellungen und den Grundlagen der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise auseinander und veranstaltet hierzu Arbeitskreise, Versuche und Feldrundgänge;
- wendet er zur Steigerung der Bodenfruchtbarkeit die biologisch-dynamischen Präparate an;
- führt er Veranstaltungen auf dem Hof oder an anderen Orten durch, um interessierten Menschen ein Verständnis für ökologische Zusammenhänge und die Grundlagen biologisch-dynamischer Wirtschaftsweise zu vermitteln;
- stellt er den Hof für Schulpraktika zur Verfügung und leistet andere Hilfestellungen für Schulen und sonstige Einrichtungen;
- fördert er die Erprobung und Anwendung alternativer Energieformen und biologischer Abwasserreinigung. Der Bau einer Pflanzenkläranlage könnte eine konkrete Aufgabe sein.
- Der Verein darf zweckgebunden für seine satzungsgemäßen Aufgaben im Rahmen der steuerlichen Vorschriften Vermögen ansammeln und Vermögensgegenstände übernehmen.
3. Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet. Er ist selbstlos tätig.
3.2 Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, sofern bei juristischen Personen eine natürliche Person Mitglied ist. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch
- a) schriftlich erklärten Austritt, gerichtet an den Vorstand. Sie tritt zum Ende des auf den Zeitpunkt der Erklärung folgenden Quartals in Kraft.
- b) Tod des Mitglieds,
- c) Ausschluss aus dem Verein gem. Abs. 4.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied zu hören. Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Beitragsrückerstattung.
5. Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt zur Erreichung seiner Ziele einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
6. Organe
Vereinsorgane sind
- a) die Mitgliederversammlung,
- b) der Vorstand.
7. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
- a) das Vereinsinteresse dies erforderlich macht,
- b) sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
Jede Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist beschlussfähig. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit den Stimmen aller Mitglieder erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- b) Wahl der Schlichtungskommission,
- c) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses vom Vorstand,
- d) Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers,
- e) Beschlüsse über Satzungsänderungen,
- f) Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
- g) Festlegung des Arbeitsrahmens.
Die Beschlüsse werden schriftlich in einem Protokoll festgehalten, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben allen Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
8. Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus fünf Personen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder sollen mit den Grundlagen der Anthroposophie und der darauf aufbauenden biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise vertraut sein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes bleibt der Rest des Vorstandes bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, sofern alle übrigen Vorstandsmitglieder zustimmen. Die anwesenden Mitglieder - mindestens drei - beschließen einmütig. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig. Der Vorstand wählt aus den eigenen Reihen einen Vorstandssprecher und einen Kassenführer.
9. Schlichtung
Bei Meinungsverschiedenheiten im Verein ist, bevor der Rechtsweg beschritten wird, vor einer unabhängigen Schlichtungskommission zu verhandeln. Diese besteht aus drei Personen. Sie werden von der Mitgliederversammlung bei Bedarf gewählt.
10. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen an die "Gemeinnützige Treuhandstelle e.V." in Bochum. Diese darf das Vermögen nur im Sinne dieser Satzung verwenden. Insbesondere darf sie Eigentum an Grund und Boden nicht veräußern.
Schöneberg, den 01. November 1995